DIFH | Satzung - Deutsche Infarktforschungshilfe
         

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Satzung

 

 

 
       
 

Satzung der Deutschen Infarktforschungshilfe e.V.

vom 12.09.2009

 

§ 1

Name, Sitz

1. Der Verein trägt den Namen "Deutsche Infarktforschungshilfe e.V.". Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

2. Sitz des Vereins ist Münster (Westfalen).

 

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, die Erforschung der Entstehung, der Verhütung und der Behandlung der Arteriosklerose und deren Prävention und Therapie zu fördern.
2. Zur Durchführung dieses Zwecks unterstützt der Verein ideell und finanziell Institutionen der Arterioskleroseforschung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Vergabe der Fördermittel wird in den „Allgemeinen Richtlinien zur Verwendung der Mittel der Deutschen Infarktforschungshilfe e.V.“ geregelt.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.
2. Der Verein hat:
a) stimmberechtigte Mitglieder (§ 3 Abs. 3)
b) Fördermitglieder ( § 3 Abs. 4)
3. Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich aus den folgenden Gruppen zusammen:
a) aktive Mitglieder
b) Mitarbeiter / innen des Vereins

4. Fördermitglied des Vereins kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen (Geld)Beitrag leistet.

5. Die Aufnahme neuer Mitglieder gem. Abs. 2a erfolgt durch den Vorstand, gem. Abs. 2b) durch Abgabe einer entsprechenden Beitrittserklärung.

6. Die Mitgliedschaft gem. Abs. 2a erlischt durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft gem. Abs. 2a erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn die Mitgliederversammlung wegen eines wichtigen Grundes mit ¾ der Stimmen der erschienenen oder vertretenen Mitglieder den Ausschluß beschließt.

7. Die Fördermitgliedschaft gem. Abs. 2b erlischt durch formlose schriftliche Benachrichtigung an den Verein.

8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder gem. Abs. 2a/b haben keinen Anspruch auf Rückgabe gezahlter Beiträge oder sonstiger Leistungen aus dem Vermögen des Vereins.

 

§ 4

Mitgliedschaftsrechte

1. Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
2. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Entwicklung und Arbeit des Vereins.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge und Spenden

(Förderbeiträge)

1. Die Mittel für die Durchführung der Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern und anderen Geldgebern aufgebracht.
2. Die Mitglieder gem. § 3 Abs. 2 zahlen Beiträge und können Spenden gewähren. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Spenden von Nichtmitgliedern werden ebenso behandelt wie von Mitgliedern gezahlte Förderbeiträge.

 

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 7

Mitgliederversammlung

1. In jedem Geschäftsjahr wird mindestens eine ordentliche Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder einberufen, und zwar möglichst innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres.
2. Außerordentliche Versammlungen der stimmberechtigten Mitglieder sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter. Die stimmberechtigten Mitglieder sollen zu den Mitgliederversammlungen 4 Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung und etwaiger Unterlagen schriftlich eingeladen werden.
4. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. In der Mitgliederversammlung können zusätzliche Tagesordnungspunkte mit Zustimmung der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden, ausgenommen Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung.

 

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(stimmberechtigte Mitglieder)

1. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes über die allgemeine Lage des Vereins, die von den im Vorjahr ernannten Rechnungsprüfern geprüfte Jahresrechnung und das Ergebnis der Rechnungsprüfung sowie die Berichte über die geförderten wissenschaftlichen Maßnahmen entgegen.
2. Die Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Beschlußfassung über die Satzung,
b) die Wahl des Vorstandes,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl der Rechnungsprüfer,
e) die Entscheidung über den Ausschluß eines Mitglieds,
f) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu a), e) und f) bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder.

 

§ 9

Stimmrecht

Jedes anwesende oder vertretene stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

 

§ 10

Beschlußfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist dieses nicht der Fall, so ist die Mitgliederversammlung zum zweiten Mal mit derselben Tagesordnung einzuberufen, und zwar soll dies innerhalb von 6 Wochen geschehen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig, worauf in der Tagesordnung besonders hinzuweisen ist.

 

§ 11

Abstimmung

Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei Abstimmungen und Wahlen die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Gleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden. Der Vorstand teilt den Beschlußvorschlag sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief mit. Der Beschluss kommt nicht zustande, wenn nicht binnen 4 Wochen nach Aufgabe des Vorschlages zur Post 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich abgestimmt haben. In diesem Fall kann die Abstimmung schriftlich oder auf einer Mitgliederversammlung wiederholt werden. Über die in § 8 Abs. 2 Buchst. a), e) und f) genannten Angelegenheiten kann nicht im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Im Übrigen gilt § 9 sinngemäß auch für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren.

 

§ 12

Leitung, Protokoll

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen zu übersenden.

 

§ 13

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
2. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf 3 Jahre gewählt. Die Wahl ist geheim, falls dies von einem Vorstandsmitglied beantragt wird. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Aufgaben bis zur Wahl ihrer Nachfolger wahr.
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
4. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; damit verbundene Auslagen können erstattet werden.
5. Der Vorstand ist Vereinsorgan im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dazu ist die Mitwirkung zweier Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
6. Der Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Er kann andere Personen zur Beratung hinzuziehen. Der Vorstandsvorsitzende des Trägervereins und der geschäftsführende Institutsdirektor nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil; unbeschadet der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2. 7. Der Vorstand kann die Erledigung einzelner Aufgaben delegieren.

 

§ 14

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 15

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung geschieht jährlich, sie wird durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer zur Entlastung des Vorstandes vorgelegt.

 

§ 16

Vereinsvermögen

Der Verein darf über die durch seine Verpflichtungen gebundenen Mittel hinaus ein Vermögen nur vorübergehend zu Zwecken ansammeln (Zweckvermögen), die durch diese Satzung bestimmt sind.

 

§ 17

Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösen oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner ausschließlichen und unmittelbaren Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung bestimmte andere vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Einrichtung.
2. Dem Empfänger ist die Auflage zu machen, das übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die Übertragung darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes erfolgen.

 

 

 

 

 

 

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