Satzung der Deutschen
Infarktforschungshilfe e.V.
vom 12.09.2009
§ 1
Name, Sitz
1. Der Verein trägt den Namen
"Deutsche Infarktforschungshilfe e.V.". Er ist in das Vereinsregister
einzutragen.
2. Sitz des Vereins ist Münster
(Westfalen).
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, die
Erforschung der Entstehung, der Verhütung und der Behandlung der
Arteriosklerose und deren Prävention und Therapie zu fördern.
2. Zur Durchführung dieses Zwecks unterstützt der Verein ideell und finanziell
Institutionen der Arterioskleroseforschung in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Vergabe der Fördermittel wird in den „Allgemeinen Richtlinien zur
Verwendung der Mittel der Deutschen Infarktforschungshilfe e.V.“ geregelt.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu
verwenden.
4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche
Personen und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.
2. Der Verein hat:
a) stimmberechtigte Mitglieder (§ 3 Abs. 3)
b) Fördermitglieder ( § 3 Abs. 4)
3. Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich aus den folgenden Gruppen
zusammen:
a) aktive Mitglieder
b) Mitarbeiter / innen des Vereins
4. Fördermitglied des Vereins
kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen
(Geld)Beitrag leistet.
5. Die Aufnahme neuer Mitglieder
gem. Abs. 2a erfolgt durch den Vorstand, gem. Abs. 2b) durch Abgabe einer
entsprechenden Beitrittserklärung.
6. Die Mitgliedschaft gem. Abs.
2a erlischt durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist
von 6 Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft gem. Abs. 2a
erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn die Mitgliederversammlung wegen eines
wichtigen Grundes mit ¾ der Stimmen der erschienenen oder vertretenen
Mitglieder den Ausschluß beschließt.
7. Die Fördermitgliedschaft gem.
Abs. 2b erlischt durch formlose schriftliche Benachrichtigung an den Verein.
8. Ausgeschiedene oder
ausgeschlossene Mitglieder gem. Abs. 2a/b haben keinen Anspruch auf Rückgabe
gezahlter Beiträge oder sonstiger Leistungen aus dem Vermögen des Vereins.
§ 4
Mitgliedschaftsrechte
1. Stimmberechtigte Mitglieder
haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
2. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu
machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der
Förderbeiträge. Sie erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche
Informationen über die Entwicklung und Arbeit des Vereins.
§ 5
Mitgliedsbeiträge und Spenden
(Förderbeiträge)
1. Die Mittel für die
Durchführung der Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern und anderen
Geldgebern aufgebracht.
2. Die Mitglieder gem. § 3 Abs. 2 zahlen Beiträge und können Spenden gewähren.
Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Spenden von Nichtmitgliedern werden ebenso behandelt wie von Mitgliedern
gezahlte Förderbeiträge.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
1. In jedem Geschäftsjahr wird
mindestens eine ordentliche Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder
einberufen, und zwar möglichst innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des
Geschäftsjahres.
2. Außerordentliche Versammlungen der stimmberechtigten Mitglieder sind vom
Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 1/5 aller
stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen,
im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter. Die stimmberechtigten
Mitglieder sollen zu den Mitgliederversammlungen 4 Wochen vorher unter
Beifügung der Tagesordnung und etwaiger Unterlagen schriftlich eingeladen
werden.
4. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens
10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
In der Mitgliederversammlung können zusätzliche Tagesordnungspunkte mit
Zustimmung der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder behandelt
werden, ausgenommen Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung.
§ 8
Aufgaben der
Mitgliederversammlung
(stimmberechtigte Mitglieder)
1. Die Mitgliederversammlung
nimmt den Bericht des Vorstandes über die allgemeine Lage des Vereins, die von
den im Vorjahr ernannten Rechnungsprüfern geprüfte Jahresrechnung und das
Ergebnis der Rechnungsprüfung sowie die Berichte über die geförderten
wissenschaftlichen Maßnahmen entgegen.
2. Die Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Beschlußfassung über die Satzung,
b) die Wahl des Vorstandes,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl der Rechnungsprüfer,
e) die Entscheidung über den Ausschluß eines Mitglieds,
f) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu a), e) und f) bedürfen einer
Mehrheit von ¾ der Mitglieder.
§ 9
Stimmrecht
Jedes anwesende oder vertretene
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
§ 10
Beschlußfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, wenn wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
oder vertreten ist. Ist dieses nicht der Fall, so ist die
Mitgliederversammlung zum zweiten Mal mit derselben Tagesordnung einzuberufen,
und zwar soll dies innerhalb von 6 Wochen geschehen. Diese Versammlung ist
dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig, worauf in der Tagesordnung
besonders hinzuweisen ist.
§ 11
Abstimmung
Soweit die Satzung nicht anders
bestimmt, entscheidet bei Abstimmungen und Wahlen die einfache Mehrheit.
Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Gleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im schriftlichen Verfahren
gefaßt werden. Der Vorstand teilt den Beschlußvorschlag sämtlichen
stimmberechtigten Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief mit. Der Beschluss
kommt nicht zustande, wenn nicht binnen 4 Wochen nach Aufgabe des Vorschlages
zur Post 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
abgestimmt haben. In diesem Fall kann die Abstimmung schriftlich oder auf
einer Mitgliederversammlung wiederholt werden. Über die in § 8 Abs. 2 Buchst.
a), e) und f) genannten Angelegenheiten kann nicht im schriftlichen Verfahren
entschieden werden. Im Übrigen gilt § 9 sinngemäß auch für Beschlüsse im
schriftlichen Verfahren.
§ 12
Leitung, Protokoll
1. Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall von seinem
Stellvertreter, geleitet.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern
innerhalb von 4 Wochen zu übersenden.
§ 13
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
mindestens 3 Personen.
2. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf 3 Jahre gewählt. Die Wahl ist
geheim, falls dies von einem Vorstandsmitglied beantragt wird. Wiederwahl ist
zulässig. Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Aufgaben bis zur Wahl ihrer
Nachfolger wahr.
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter.
4. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; damit
verbundene Auslagen können erstattet werden.
5. Der Vorstand ist Vereinsorgan im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Dazu ist die Mitwirkung zweier Mitglieder
des Vorstandes erforderlich.
6. Der Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins,
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Er kann andere Personen zur
Beratung hinzuziehen. Der Vorstandsvorsitzende des Trägervereins und der
geschäftsführende Institutsdirektor nehmen mit beratender Stimme an den
Sitzungen teil; unbeschadet der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2. 7. Der Vorstand
kann die Erledigung einzelner Aufgaben delegieren.
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 15
Rechnungslegung
Die Rechnungslegung geschieht
jährlich, sie wird durch die von der Mitgliederversammlung gewählten
Rechnungsprüfer zur Entlastung des Vorstandes vorgelegt.
§ 16
Vereinsvermögen
Der Verein darf über die durch
seine Verpflichtungen gebundenen Mittel hinaus ein Vermögen nur vorübergehend
zu Zwecken ansammeln (Zweckvermögen), die durch diese Satzung bestimmt sind.
§ 17
Vereinsvermögen bei Auflösung
des Vereins
1. Bei Auflösen oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seiner ausschließlichen und unmittelbaren
Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die
Mitgliederversammlung bestimmte andere vom zuständigen Finanzamt als
gemeinnützig anerkannte Einrichtung.
2. Dem Empfänger ist die Auflage zu machen, das übertragene Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die
Übertragung darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes erfolgen.
|